
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie sind auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber verbindlich, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Mit der erstmaligen Einbeziehung dieser AGB wird ein Rahmenvertrag für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen geschlossen.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen.
Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) sowie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), sofern anwendbar.
II. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsinhalt
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Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
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Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
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Abschluss- und änderungsberechtigt sind ausschließlich die Geschäftsführung oder die Niederlassungsleitung. Andere Mitarbeiter, insbesondere Monteure, sind nicht vertretungsberechtigt.
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An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.
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Die Leistungsinhalte ergeben sich abschließend aus unseren Angeboten und schriftlichen Vereinbarungen. Zusätzliche oder darüber hinausgehende Leistungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.
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Für Auslandsleistungen gelten im Zweifel die deutschen technischen und rechtlichen Standards.
III. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
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Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Ausländische Steuern und Abgaben trägt der Auftraggeber.
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Preisänderungen nach Vertragsschluss sind zulässig, wenn sich unsere Kosten (z. B. Löhne, Material, Energie) wesentlich erhöhen. Auf Verlangen legen wir die Kostenerhöhungen offen.
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Zusätzliche Leistungen sowie Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, werden gesondert berechnet.
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Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
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Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
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Zahlungen werden vorrangig auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
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Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
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Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sind wir berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Liefer- und Leistungszeit
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Liefer- und Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden.
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Voraussetzung für die Einhaltung von Fristen ist die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Auftraggebers.
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Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
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Gerät JoKa Mount GmbH in Verzug, ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
V. Arbeitsdurchführung
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Die (De-)Montage erfolgt mit eigenem qualifiziertem Personal und eigenem Werkzeug.
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Der Einsatz von Subunternehmern bleibt vorbehalten.
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Für Transporte können spezialisierte Drittunternehmen beauftragt werden.
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Unsere Mitarbeiter tragen bei Einsätzen Arbeitskleidung mit dem JoKa Mount GmbH-Logo.
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Wir beachten sämtliche geltenden Unfallverhütungsvorschriften nach deutschem Recht. Besondere Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers sind uns vor Auftragsbeginn mitzuteilen.
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Der Auftraggeber hat alle zur Durchführung erforderlichen Informationen bereitzustellen und den ungehinderten Zugang zu den Arbeitsflächen zu gewährleisten.
VI. Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Materialien und Bauteilen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
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Der Auftraggeber hat uns von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.
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Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber erfolgt für uns. Wird die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Ware.
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Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
VII. Mängelrechte
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Leistungen und Produkte unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).
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Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl.
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Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
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Für Dienstleistungen ohne Sachbezug (z. B. Planungen) gelten entsprechende Nachbesserungsrechte.
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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme, es sei denn, gesetzlich ist eine längere Frist vorgeschrieben (z. B. bei Bauleistungen).
VIII. Haftung
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Wir haften unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
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Eine weitergehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Folgeschäden – ist ausgeschlossen.
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Unsere Haftung ist im Übrigen auf die im Rahmen unserer Betriebshaftpflicht- und (De-)Montageversicherung gedeckten Beträge beschränkt (jeweils bis zu 10.000.000 EUR).
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Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen bleibt unberührt.
IX. Haftung der Mitarbeiter
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Unsere Mitarbeiter haften für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
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Auch hier gelten die betrieblichen Versicherungssummen entsprechend (bis zu 10.000.000 EUR).
X. Verjährung
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Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme, sofern keine längere gesetzliche Frist gilt.
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Für Bauleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (regelmäßig fünf Jahre).
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Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
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Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der JoKa Mount GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
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Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und internationalen Privatrechts.
XII. Schlussbestimmungen und Datenschutz
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Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
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Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Geschäftspartner im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.